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Bestattungskosten

Bestattungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wobei die Absetzbarkeit strikt an eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung geknüpft ist

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Voraussetzungen

  • Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht oder eine sittliche Verpflichtung (z. B. enge familiäre Bindung) gegenüber dem Verstorbenen bestanden haben. (z.B.: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern.)

  • Nur angemessene Kosten, die dem Lebensstandard des Verstorbenen entsprechen, sind abzugsfähig. 

  • Keine anderweitige Erstattung: Kosten dürfen nicht durch Nachlass, Versicherungen, Erbschaft oder Dritte (z. B. Arbeitgeber) gedeckt sein.

  • Der Abzug erfolgt nur, soweit die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen (Grenze abhängig vom Einkommen des Zahlenden)

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Welche Kosten sind absetzbar?

  • Bestattungsdienstleistungen: Kosten für Bestatter, Sarg, Urne, Überführung, Einäscherung.

  • Grabkosten: Grabstelle, Grabstein (angemessen), Grabbepflanzung.

  • Trauerfeier: Aufwendungen für Zeremonie, Geistliche, Musiker, Traueranzeigen, Kränze/Blumen.

  • Fahrtkosten: Eigene Fahrtkosten zur Beerdigung (0,30 €/km)

  • Kosten für verstorbene Angehörige: Auch für Personen ohne Unterhaltspflicht, wenn enge Bindung nachweisbar (z. B. Lebensgefährte, Geschwister), aber nur bei sittlicher Verpflichtung.

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Kosten, die nicht absetzbar sind

  • Private Aufwendungen: Bewirtung (z. B. Trauerkaffee), Kleidung, private Reisekosten (außer zur Beerdigung).

  • Nachlassfinanzierte Kosten: Alles, was aus dem Nachlass des Verstorbenen oder durch Versicherungen bezahlt wird.

  • Überhöhte Kosten: Luxusausgaben (z. B. überteuerter Grabstein, exklusive Urne).

  • Kosten für Dritte: Beerdigungskosten für Personen ohne Unterhaltspflicht oder enge Bindung (z. B. Freunde, Nachbarn).

  • Erstattete Kosten: Z. B. durch Sterbegeldversicherung, Arbeitgeberzuschüsse oder Erbschaft.

Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns: 

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