Erstausbildung
Berufsausbildungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten umfassen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium anfallen, sofern keine Erwerbstätigkeit vorausgeht. Sie sind in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie nicht anderweitig (z. B. als Werbungskosten i.R.e. Angestelltenverhältnisses) berücksichtigt werden.
​
Welche Kosten sind absetzbar?
Zu den absetzbaren Berufsausbildungskosten zählen unter anderem:
-
Lehrmaterialien: Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmaterialien oder Lernsoftware.
-
Studiengebühren: Gebühren für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung (z. B. an einer Berufsschule).
-
Fahrtkosten: Reisekosten zur Ausbildungsstätte, sofern sie nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
-
Verpflegung und Unterkunft: Bei einer auswärtigen Unterbringung können Verpflegungspauschalen und Unterkunftskosten berücksichtigt werden, jedoch begrenzt auf die ersten drei Monate (sogenannte doppelte Haushaltsführung).
-
Sonstige Kosten: Prüfungsgebühren, Arbeitsmittel (z. B. Computer, wenn für die Ausbildung erforderlich) oder Kosten für Sprachkurse, die in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
​
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
-
Erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium: Die Kosten sind nur absetzbar, wenn es sich um die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Erststudium handelt, das keinen vorherigen beruflichen Abschluss voraussetzt.
-
Keine Erwerbstätigkeit: Wenn die Ausbildung im Rahmen einer bereits ausgeübten Tätigkeit erfolgt (z. B. Umschulung oder Weiterbildung), fallen die Kosten in der Regel unter Werbungskosten, nicht unter Sonderausgaben.
-
Keine anderweitige Absetzbarkeit: Kosten, die bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt wurden, können nicht zusätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Höchstbetrag für Berufsausbildungskosten
Die absetzbaren Berufsausbildungskosten sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag gilt für alle Sonderausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen. Wichtig ist, dass die Kosten nachgewiesen werden können, z. B. durch Rechnungen, Quittungen oder Zahlungsbelege.
​
Wichtig zu beachten
-
Nachweise erforderlich: Das Finanzamt verlangt Nachweise über die angefallenen Kosten. Es empfiehlt sich, alle Belege sorgfältig aufzubewahren.
-
Verlustvortrag möglich: Wenn die Sonderausgaben den steuerpflichtigen Betrag übersteigen, können sie als Verlustvortrag in die Folgejahre übertragen werden.
-
Keine Absetzbarkeit bei Förderung: Kosten, die durch Stipendien, BAföG oder andere Zuschüsse gedeckt sind, sind nicht absetzbar.
Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns:
​
-
telefonisch unter (0911) 7805 7070
-
per Mail an info@stb-horlbeck.de
-
oder über unser Kontaktformular​
