Handwerkerleistungen
Beispiele für Handwerkerleistungen
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Renovierungsarbeiten (z. B. Sanierung von Böden, Wänden oder Decken)
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Malerarbeiten (z. B. Streichen oder Tapezieren von Innen- und Außenwänden)
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Reparaturen (z. B. von Heizungsanlagen, Sanitäranlagen oder Elektrik)
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Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Einbau neuer Fenster, Dämmung oder Modernisierung von Badezimmern)
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Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
Um Handwerkerleistungen steuerlich absetzen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Leistungsort: Die Leistungen müssen im oder am Haushalt (z. B. Wohnung, Haus, Grundstück) erbracht werden. Dies gilt auch für Nebengebäude wie Garagen.
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Arbeitskosten: Nur die Arbeitskosten (inkl. Anfahrtskosten und Maschinenstunden) sind absetzbar, keine Materialkosten.
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Nachweis: Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
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Nutzung: Die Immobilie muss selbstgenutzt sein (gilt für Eigentümer und Mieter). Auch Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen können berücksichtigt werden, wenn sie überwiegend selbst genutzt werden.
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Höhe der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr (Stand 2025). Diese wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Beispiel
Sie lassen Ihre Wohnung für 5.000 € renovieren, davon entfallen 3.000 € auf Arbeitskosten. Sie können 20 % von 3.000 €, also 600 €, als Steuerermäßigung geltend machen.
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Besonderheiten
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Mieter: Auch Mieter können Handwerkerleistungen absetzen, z. B. wenn sie selbst Renovierungsarbeiten beauftragen oder wenn diese über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden (Bescheinigung des Vermieters erforderlich).
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Neubau: Handwerkerleistungen sind erst nach Einzug absetzbar. Kosten während der Bauphase (z. B. beim Hausbau) zählen nicht.
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Keine Doppel-Förderung: Die Steuerermäßigung kann nicht mit anderen öffentlichen Förderungen (z. B. KfW-Zuschüsse) für dieselben Maßnahmen kombiniert werden.
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