Homeoffice
Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Kosten für die Arbeit im Homeoffice als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Diese Kosten können entweder als tatsächliche Ausgaben oder über Pauschalen abgerechnet werden. Wenn der Arbeitgeber Kosten erstattet, müssen diese Erstattungen beim Ansatz der tatsächlichen Kosten abgezogen werden, was oft zu einem Nullansatz führt.
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Voraussetzungen
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Die Arbeit im Homeoffice muss beruflich veranlasst sein (z. B. auf Weisung des Arbeitgebers oder durch vertragliche Vereinbarung).
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Für bestimmte Abzüge (z. B. Arbeitszimmer) muss ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, das den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet oder für das kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Die Kosten dürfen nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sein.
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Notwendige Belege wie Rechnungen, Quittungen oder Nachweise über die Homeoffice-Tätigkeit (z. B. Arbeitsvertrag, Homeoffice-Vereinbarung) sind aufzubewahren.
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Aufstellung der Homeoffice-Tage (bei Homeoffice-Pauschale)
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Welche Kosten sind absetzbar?
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Homeoffice-Pauschale:
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Für jeden Tag, an dem ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird, können 6 € pro Tag (max. 1.260 € pro Jahr, also 210 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden, ohne Nachweis tatsächlicher Kosten. Hierfür ist eine Aufstellung der Tage notwendig.
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Die Pauschale gilt auch, wenn kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist.
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Arbeitszimmer:
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Wenn ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, können die tatsächlichen Kosten (z. B. anteilige Miete, Strom, Heizung, Renovierungskosten) in voller Höhe abgesetzt werden.
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Wenn kein anderer Arbeitsplatz (z. B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht, können bis zu 1.260 € pro Jahr pauschal abgesetzt werden, auch ohne Mittelpunkt der Tätigkeit.
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Arbeitsmittel:
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Kosten für beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Computer, Drucker, Büromöbel, Büromaterialien (z. B. Papier, Druckerpatronen) oder Software, soweit sie beruflich genutzt werden.
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Bei gemischter Nutzung (privat/beruflich) ist ein beruflicher Nutzungsanteil nachzuweisen (z. B. 80 % beruflich, 20 % privat).
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Kommunikationskosten:
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Anteilige Kosten für Internet, Telefon oder Mobilfunk, sofern sie beruflich veranlasst sind. Ein Nachweis des beruflichen Anteils (z. B. durch Rechnungen oder Protokoll) ist erforderlich.
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Sonstige Kosten:
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Kosten für berufliche Fortbildungen im Homeoffice (z. B. Online-Kurse, Webinare).
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Kosten für Fachliteratur oder berufliche Softwarelizenzen.
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