Bestattungskosten
Bestattungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wobei die Absetzbarkeit strikt an eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung geknüpft ist
Voraussetzungen
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Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht oder eine sittliche Verpflichtung (z. B. enge familiäre Bindung) gegenüber dem Verstorbenen bestanden haben. (z.B.: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern.)
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Nur angemessene Kosten, die dem Lebensstandard des Verstorbenen entsprechen, sind abzugsfähig.
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Keine anderweitige Erstattung: Kosten dürfen nicht durch Nachlass, Versicherungen, Erbschaft oder Dritte (z. B. Arbeitgeber) gedeckt sein.
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Der Abzug erfolgt nur, soweit die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen (Grenze abhängig vom Einkommen des Zahlenden)
Welche Kosten sind absetzbar?
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Bestattungsdienstleistungen: Kosten für Bestatter, Sarg, Urne, Überführung, Einäscherung.
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Grabkosten: Grabstelle, Grabstein (angemessen), Grabbepflanzung.
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Trauerfeier: Aufwendungen für Zeremonie, Geistliche, Musiker, Traueranzeigen, Kränze/Blumen.
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Fahrtkosten: Eigene Fahrtkosten zur Beerdigung (0,30 €/km)
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Kosten für verstorbene Angehörige: Auch für Personen ohne Unterhaltspflicht, wenn enge Bindung nachweisbar (z. B. Lebensgefährte, Geschwister), aber nur bei sittlicher Verpflichtung.
Kosten, die nicht absetzbar sind
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Private Aufwendungen: Bewirtung (z. B. Trauerkaffee), Kleidung, private Reisekosten (außer zur Beerdigung).
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Nachlassfinanzierte Kosten: Alles, was aus dem Nachlass des Verstorbenen oder durch Versicherungen bezahlt wird.
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Überhöhte Kosten: Luxusausgaben (z. B. überteuerter Grabstein, exklusive Urne).
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Kosten für Dritte: Beerdigungskosten für Personen ohne Unterhaltspflicht oder enge Bindung (z. B. Freunde, Nachbarn).
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Erstattete Kosten: Z. B. durch Sterbegeldversicherung, Arbeitgeberzuschüsse oder Erbschaft.
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