Doppelter Haushalt
Doppelte Haushaltsführung – welche Kosten steuerlich absetzbar sind (Stand 2025)
Wer aus beruflichen Gründen an einem zweiten Wohnsitz lebt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen.
Voraussetzungen
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Eigener Hausstand am Hauptwohnsitz: Eigene Wohnung oder Haus, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet (Familie, Partner, Vereinsleben).
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Kostenbeteiligung: Nachweis, dass man sich finanziell an den Fixkosten des Haushalts beteiligt (mindestens 10 % der laufenden Kosten).
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Beruflich veranlasst: Zweiter Wohnsitz liegt am Arbeitsort, weil tägliches Pendeln unzumutbar ist.
Welche Kosten sind absetzbar?
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Miete / Nebenkosten der Zweitwohnung (bis max. 1.000 € pro Monat).
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Erstausstattung der Wohnung (z. B. Möbel, Hausrat, Haushaltsgeräte).
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Fahrtkosten zum Lebensmittelpunkt (i. d. R. eine wöchentliche Heimfahrt, 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder Bahn-/Flugtickets).
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Verpflegungsmehraufwand: Pauschalen für die ersten 3 Monate (28 € pro Tag bei voller Abwesenheit, 14 € bei An-/Abreise).
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Weitere Nebenkosten im Zusammenhang mit der doppelten Wohnung (z. B. Strom, GEZ).
Kosten, die nicht absetzbar sind
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Aufwendungen für Freizeit, Sport, Vereinsbeiträge am Zweitwohnsitz.
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Verpflegungskosten nach Ablauf der 3-Monats-Frist.
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Luxus- oder Komfortausgaben, die über die notwendige Ausstattung hinausgehen.
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Kosten für Besuche von Angehörigen.
Höhe der absetzbaren Kosten (2025)
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Mietkosten: Max. 1.000 €/Monat, inklusive Nebenkosten.
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Verpflegungsmehraufwand: Nur für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung.
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Fahrten zum Lebensmittelpunkt: In tatsächlicher Höhe oder mit Entfernungspauschale.
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Sonstige notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Zweitwohnung voll absetzbar (z. B. Maklergebühren).
Aufteilung bei Ehepartnern
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Bei gemeinsamer Veranlagung können Aufwendungen insgesamt berücksichtigt werden.
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Bei getrennter Veranlagung gilt der Kostenabzug anteilig entsprechend der Kostenbeteiligung.
Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns:
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