Umzugskosten
Bei einem beruflich bedingten Umzug können bestimmte Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, oft auch über eine Pauschale.
Voraussetzungen
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Der Umzug muss beruflich veranlasst sein (z. B. neuer Job, Versetzung, Standortverlegung, deutliche Arbeitswegverkürzung um mindestens 1 Stunde täglich oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung).
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Es dürfen nur Kosten abgesetzt werden, die nicht durch den Arbeitgeber oder andere Stellen erstattet wurden.
Welche Kosten sind absetzbar?
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Umzugskostenpauschale (2025): 964 € für alleinziehende Arbeitnehmer, 643 € zusätzlich für jede weitere umzugsbeteiligte Person im Haushalt (Partner, Kinder).
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Einzelausgaben nach Nachweis:
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Kosten für Umzugsunternehmen und private Helfer (nur mit Rechnung).
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Fahrtkosten (0,30 €/km) für Besichtigungstermine und Umzugsfahrten.
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Maklergebühren (nur für Miete).
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Doppelte Mietzahlungen (bis zu 6 Monate).
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Meldegebühren, Trinkgelder, Abbau/Neubau von Küche oder Lampen durch Fachleute.
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Reparaturen von Transportschäden und Kosten für maximal drei Monatsmieten der neuen, aber noch nicht bezogenen Wohnung.
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Nachhilfekosten für Kinder bis 1.286 € (wenn durch Umzug nötig).
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Kosten, die nicht absetzbar sind
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Kosten für den Umzug aus privaten Gründen (nur als haushaltsnahe Dienstleistungen möglich).
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Maklergebühren beim Kauf einer Immobilie.
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Kosten, die vom Arbeitgeber oder Dritten erstattet wurden.
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Nicht belegbare Ausgaben oder Barzahlungen.
Höhe der absetzbaren Kosten (2025)
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Umzugskostenpauschale: 964 € (allein), 643 €/Person zusätzlich.
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Sonderkosten und Nachweise: Ergänzend einzeln absetzbar bei Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweise
Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns:
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per Mail an info@stb-horlbeck.de
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