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Betreuungskosten

Eltern oder Erziehungsberechtigte (leibliche, adoptierte, Pflegekinder), können Kosten für die Betreuung der Kinder steuerlich geltend machen.

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Voraussetzungen

  • Kind lebt im Haushalt (melderechtlich).

  • Kind unter 14 Jahren oder mit Behinderung (vor 25. Lebensjahr eingetreten und selbstversorgungsunfähig).

  • Kosten per Rechnung und Überweisung nachweisbar (keine Barzahlung).

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Welche Kosten sind absetzbar?

  • Kita, Kindergarten, Hort, Kinderkrippe, Tagesmutter.

  • Babysitter, Au-Pair, Nanny (mit Vertrag).

  • Fahrtkosten von Betreuungspersonen (z. B. Großeltern, 0,30 €/km), wenn nicht im Haushalt lebend.

  • Pädagogisch sinnvolle Betreuung (z. B. Sprachförderung in der Kita).

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Kosten die nicht absetzbar sind

  • Verpflegung, Freizeitaktivitäten (z. B. Sport, Ferienlager), Nachhilfe, Schulgeld.

  • Eigene Fahrtkosten (z. B. Bringen/Abholen).

  • Kosten bei Betreuung durch im Haushalt lebende Personen oder Kindergeld-/Freibetragsberechtigte.

  • Erstattete Kosten (z. B. Arbeitgeberzuschüsse, Kitazuschüsse).

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Höhe der absetzbaren Kosten (2025)

  • Maximalbetrag: 2/3 von bis zu 6.000 € pro Kind/Jahr, also max. 4.000 €.​

  • Aufteilung:

    • Gemeinsame Veranlagung: Gesamtbetrag für beide Eltern.

    • Getrennte Veranlagung: Max. 2.000 € pro Elternteil, andere Aufteilung auf Antrag möglich.

    • Getrennt lebende Eltern: Nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Schulgeld

Voraussetzungen

  • Kind: Leibliche, adoptierte oder Pflegekinder, für die ein Kindergeldanspruch oder Kinderfreibetrag besteht.

  • Alter: Das Kind muss unter 25 Jahre alt sein (bei Beginn der Ausbildung oder des Studiums) oder unter 21 Jahre, wenn es keine Ausbildung absolviert.

  • Schule: Die Zahlungen müssen an eine anerkannte Privatschule, Ergänzungsschule oder eine vergleichbare Einrichtung (z.B. in der EU oder im EWR) geleistet werden, die auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet.

  • Nachweis: Die Kosten müssen per Rechnung und Überweisung nachweisbar sein (keine Barzahlung).

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Welche Kosten sind absetzbar?

  • Schulgeld: Kosten für den Schulbesuch an privaten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (z.B. Gymnasium, Realschule, Berufsschule).

  • Zusatzleistungen: Kosten für schulische Zusatzangebote, wenn sie Teil des Schulprogramms sind und auf den Abschluss vorbereiten (z.B. Sprachunterricht, naturwissenschaftliche Kurse).

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Kosten, die nicht absetzbar sind

  • Verpflegung und Unterbringung: Kosten für Verpflegung, Unterkunft (z.B. Internatskosten) oder Freizeitaktivitäten.

  • Materialkosten: Kosten für Schulbücher, Arbeitsmaterialien oder private Nachhilfe.

  • Sonstige Kosten: Fahrtkosten, Mitgliedsbeiträge an Fördervereine oder Spenden an die Schule.

  • Erstattete Kosten: Kosten, die durch Dritte (z.B. Stipendien, Zuschüsse) erstattet werden.

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Höhe der absetzbaren Kosten (2025)

  • Maximalbetrag: Bis zu 5.000 € pro Kind und Jahr können als Sonderausgaben abgesetzt werden.

  • Abzugsfähigkeit: Maximal 30 % der förderfähigen Schulgeldzahlungen (also bis zu 1.500 € pro Kind).

  • Aufteilung:

    • Gemeinsame Veranlagung: Gesamtbetrag für beide Eltern.

    • Getrennte Veranlagung: Aufteilung der absetzbaren Kosten nach tatsächlicher Zahlung oder Vereinbarung.

    • Getrennt lebende Eltern: Nur der Elternteil, der die Kosten trägt, kann diese geltend machen.

Versicherungen

Voraussetzungen

  • Die Kosten müssen für personenbezogene Versicherungen des Kindes (z. B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung) gezahlt werden.

  • Nachweis: Die Kosten müssen per Rechnung und Überweisung nachweisbar sein (keine Barzahlung).

  • Zahlung: Die Beiträge müssen von den Eltern oder Erziehungsberechtigten übernommen und direkt an die Versicherung gezahlt werden.

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Absetzbare Kosten

  • Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

  • Beiträge zu personenbezogenen Versicherungen wie Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung, sofern diese für das Kind abgeschlossen wurden.

  • Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die das Kind absichern.

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Nicht absetzbare Kosten

  • Versicherungen, die nicht personenbezogen sind (z. B. Sachversicherungen).

  • Beiträge zu Versicherungen, die nicht direkt dem Kind zugeordnet sind (z. B. Haushaltsversicherungen).

  • Erstattete Kosten (z. B. durch Arbeitgeber oder andere Dritte).

Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns: 

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