Pflege
Wer kann den Pauschbetrag nutzen?
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Berechtigte: Personen, die unentgeltlich Andere pflegen (z. B. Angehörige, Nachbarn, Freunde), keine berufliche Pflege.
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Voraussetzungen für die gepflegte Person:
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Mindestens Pflegegrad 2 (nach SGB XI).
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Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis.
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Ärztlich bestätigte Hilflosigkeit (z. B. bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit).
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Steueridentifikationsnummer
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Mehrere Personen: Pauschbetrag pro gepflegter Person möglich.
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Pflegegeld: Auswirkungen bei der Weiterleitung von Pflegegeld
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Steuerfreiheit: Pflegegeld (SGB XI) ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
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Weitergabe an Pflegende:
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Pflegegeld als Anerkennung/Entgelt weitergeleitet: Pflege gilt als entgeltlich, Pauschbetrag entfällt.
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Weitergeleitetes Pflegegeld bleibt steuerfrei, wenn es im Rahmen sittlicher Pflicht (z. B. Verwandtschaft) gezahlt wird.
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Treuhänderische Verwaltung:
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Pflegegeld ausschließlich für Pflegekosten (z. B. Hilfsmittel, Pflegedienste) verwendet: Pflege bleibt unentgeltlich, Pauschbetrag möglich.
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Nachweis durch separates Konto und Belege (z. B. Rechnungen) erforderlich.
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Ausnahme Eltern: Eltern, die ein behindertes Kind pflegen, können den Pauschbetrag unabhängig von der Verwendung des Pflegegeldes geltend machen (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).
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Hinweis: Pflegegeldhöhe (z. B. 344 € bei Pflegegrad 2 bis 2.095 € bei Pflegegrad 5 im Jahr 2025) variiert je nach Pflegegrad.
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Höhe der Pauschbeträge (2025)
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Pflegegrad 2 oder 3: 600 €/Jahr.
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Pflegegrad 4 oder 5: 1.100 €/Jahr.
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Hilflose Person (z. B. Merkzeichen „H“): 1.800 €/Jahr.​
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Keine Nachweise für tatsächliche Kosten erforderlich.
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