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Pflege

Wer kann den Pauschbetrag nutzen?

  • Berechtigte: Personen, die unentgeltlich Andere pflegen (z. B. Angehörige, Nachbarn, Freunde), keine berufliche Pflege.

  • Voraussetzungen für die gepflegte Person:

    • Mindestens Pflegegrad 2 (nach SGB XI).

    • Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis.

    • Ärztlich bestätigte Hilflosigkeit (z. B. bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit).

    • Steueridentifikationsnummer

  • Mehrere Personen: Pauschbetrag pro gepflegter Person möglich.

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Pflegegeld: Auswirkungen bei der Weiterleitung von Pflegegeld

  • Steuerfreiheit: Pflegegeld (SGB XI) ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).

  • Weitergabe an Pflegende:

    • Pflegegeld als Anerkennung/Entgelt weitergeleitet: Pflege gilt als entgeltlich, Pauschbetrag entfällt.

    • Weitergeleitetes Pflegegeld bleibt steuerfrei, wenn es im Rahmen sittlicher Pflicht (z. B. Verwandtschaft) gezahlt wird.

  • Treuhänderische Verwaltung:

    • Pflegegeld ausschließlich für Pflegekosten (z. B. Hilfsmittel, Pflegedienste) verwendet: Pflege bleibt unentgeltlich, Pauschbetrag möglich.

    • Nachweis durch separates Konto und Belege (z. B. Rechnungen) erforderlich.

  • Ausnahme Eltern: Eltern, die ein behindertes Kind pflegen, können den Pauschbetrag unabhängig von der Verwendung des Pflegegeldes geltend machen (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).

  • Hinweis: Pflegegeldhöhe (z. B. 344 € bei Pflegegrad 2 bis 2.095 € bei Pflegegrad 5 im Jahr 2025) variiert je nach Pflegegrad.

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Höhe der Pauschbeträge (2025)

  • Pflegegrad 2 oder 3: 600 €/Jahr.

  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.100 €/Jahr.

  • Hilflose Person (z. B. Merkzeichen „H“): 1.800 €/Jahr.​

  • Keine Nachweise für tatsächliche Kosten erforderlich.

Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns: 

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