Reisekosten
Beruflich veranlasste Reisekosten können Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich absetzen oder sie erhalten eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber. Die Erstattung muss beim Ansatz der tatsächlichen Reisekosten abgezogen werden und führt meist zu einem Nullansatz.
​
Voraussetzungen
-
Die Reise muss aus beruflichen Gründen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und Wohnung stattfinden (z. B. Dienstreise zum Kunden, Messe, Weiterbildung, wechselnde Einsatzstellen).
-
Die Kosten dürfen nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden sein.
-
Notwendige Belege sind wie Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Teilnahmebescheinigungen aufzubewahren.
​
Welche Kosten sind absetzbar?
-
Fahrtkosten:
-
Pauschal 0,30 €/km (PKW) bzw. tatsächliche Kosten für Bahn, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel.
-
-
Übernachtungskosten:
-
Tatsächliche Hotelkosten oder Unterkunftsrechnungen, bei Arbeitgebererstattung steuerfrei.
-
-
Verpflegungsmehraufwand:
-
Pauschal 14 € bei >8 Std. Abwesenheit, 28 € für 24 Stunden (Inland, 2025).
-
-
Reisenebenkosten:
-
Parkgebühren, Maut, Gepäcktransport, Telefonkosten, Auslandsgebühren, Reiseversicherungen, Trinkgelder.
-
-
Sonderregelungen:
-
Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten gelten erhöhte Verpflegungspauschalen, auch für An-/Abreisetage.
-
​
Kosten, die nicht absetzbar sind
-
Kosten für private Zwecke auf der Reise (Theaterbesuch, Freizeitaktivitäten).
-
Nicht belegte oder unklare Ausgaben.
-
Übernachtungen im eigenen Zuhause oder bei Verwandten.
Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns:
​
-
telefonisch unter (0911) 7805 7070
-
per Mail an info@stb-horlbeck.de
-
oder über unser Kontaktformular​
