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Sonstige Versicherungen

Viele personenbezogene (nicht sachbezogen) Versicherungen wie Haftpflicht-, Unfall-, Krankenzusatz oder Berufsunfähigkeitsversicherungen fallen unter die Kategorie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Diese können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist.

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Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

  • Arbeitnehmer und Beamte: 1.900 Euro pro Jahr

  • Selbstständige ohne Zuschüsse zur Krankenversicherung: 2.800 Euro pro Jahr

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Wichtig zu beachten

Der Höchstbetrag ist in der Regel bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass für die meisten Steuerzahler keine zusätzliche Absetzbarkeit von sonstigen Versicherungen möglich ist.

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Ab welchem Bruttojahresgehalt ist der Höchstbetrag ausgeschöpft?

  • Für Arbeitnehmer: Der Höchstbetrag von 1.900 Euro ist bei einem Bruttojahresgehalt von etwa 53.000 Euro in der Regel vollständig durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft.

  • Für Selbstständige: Der Höchstbetrag von 2.800 Euro ist oft schon bei deutlich geringeren Einkommen ausgeschöpft, da sie ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst tragen.

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Aufgrund dieser Tatsache können die meisten Steuerzahler ihre sonstigen Versicherungen wie Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht zusätzlich steuerlich geltend machen.

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Fazit

Obwohl sonstige Versicherungen theoretisch absetzbar sind, ist dies in der Praxis für die meisten Steuerzahler nicht relevant, da der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Pflichtversicherungen ausgeschöpft wird. 

Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns: 

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