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Umsatzsteuerpflichtige Stallverpachtung:
Bedeutendes BFH-Urteil schafft Klarheit

Am 17. August 2023 erging ein bedeutendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Stallverpachtungen mit Betriebsvorrichtungen (Aktenzeichen: V R 7/23 und V R 22/20). Dieses Urteil hat potenziell weitreichende Konsequenzen für Landwirte und Pächter von Stallanlagen mit Betriebsvorrichtungen. Im Folgenden werden die Kernpunkte des Urteils und seine Auswirkungen auf die steuerliche Situation erläutert:

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Hintergrund des Urteils

Das BFH-Urteil befasste sich mit der Frage, ob die Vermietung von Stallanlagen inklusive Betriebsvorrichtungen als umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen ist. Konkret ging es darum, ob die Vermietung von Stallungen, in denen sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Leistungen erbracht werden, als einheitliche und daher umsatzsteuerpflichtige Leistung zu betrachten ist.

Entscheidung des BFH:

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Vermietung von Stallungen mit Betriebsvorrichtungen grundsätzlich als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen ist, sofern die Betriebsvorrichtungen einen wesentlichen Bestandteil der Vermietung darstellen und nicht lediglich Nebenleistungen sind. Dies bedeutet, dass die Vermietung von Stallanlagen, die neben der reinen Unterbringung der Tiere auch weitere Leistungen wie Futtermittelbereitstellung, Reinigungsdienste oder ähnliches umfassen, als umsatzsteuerpflichtig anzusehen ist.

Auswirkungen für Landwirte und Pächter: Chancen nutzen

Für Landwirte, die Stallanlagen mit Betriebsvorrichtungen vermieten, bedeutet das Urteil des BFH eine potenzielle Umsatzsteuerpflicht für diese Vermietungsleistungen. Es ist daher ratsam, die steuerlichen Auswirkungen dieser Entscheidung mit einem Steuerberater zu besprechen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, um steuerliche Risiken zu minimieren und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. 

Im Einklang mit der Bejahung der Umsatzsteuerpflicht, ist die Chance der Vorsteuerberichtigung. Wurden aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht, sollte unbedingt geprüft werden, inwieweit diese berichtigt werden können und u.U. zu Steuererstattungen führen können.

Handlungsempfehlungen & Fazit

Landwirte und Pächter von Stallanlagen sollten die steuerlichen Auswirkungen der Vermietung von Stallungen mit Betriebsvorrichtungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Es kann notwendig sein, Verträge anzupassen, Umsatzsteuerregistrierungen vorzunehmen und entsprechende steuerliche Aufzeichnungen zu führen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das BFH-Urteil vom 17.8.2023 zur steuerlichen Behandlung von Stallverpachtungen mit Betriebsvorrichtungen hat wichtige Konsequenzen für Landwirte und Pächter von Stallanlagen. Es ist entscheidend, die Auswirkungen dieses Urteils zu verstehen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um steuerliche Risiken zu minimieren und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Professionelle steuerliche Beratung kann dabei helfen, die richtigen Schritte zu unternehmen und die steuerliche Compliance sicherzustellen.

Die Steuerberatung Horlbeck steht Ihnen mit Ihrem Spezialwissen als "Landwirtschaftliche Buchstelle" gerne zu diesem oder auch bei anderen Themen am Standort im Nürnberger Norden, ideal für Steuerberatung im Raum Nürnberg, Fürth und Erlangen, persönlich zur Seite. Als erfahrene Landwirtschaftliche Buchstelle sind wir auch online bundesweit für Sie da. 

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