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Umzugskosten

Bei einem beruflich bedingten Umzug können bestimmte Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, oft auch über eine Pauschale.

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Voraussetzungen

  • Der Umzug muss beruflich veranlasst sein (z. B. neuer Job, Versetzung, Standortverlegung, deutliche Arbeitswegverkürzung um mindestens 1 Stunde täglich oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung).

  • Es dürfen nur Kosten abgesetzt werden, die nicht durch den Arbeitgeber oder andere Stellen erstattet wurden.

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Welche Kosten sind absetzbar?

  • Umzugskostenpauschale (2025): 964 € für alleinziehende Arbeitnehmer, 643 € zusätzlich für jede weitere umzugsbeteiligte Person im Haushalt (Partner, Kinder).

  • Einzelausgaben nach Nachweis:

    • Kosten für Umzugsunternehmen und private Helfer (nur mit Rechnung).

    • Fahrtkosten (0,30 €/km) für Besichtigungstermine und Umzugsfahrten.

    • Maklergebühren (nur für Miete).

    • Doppelte Mietzahlungen (bis zu 6 Monate).

    • Meldegebühren, Trinkgelder, Abbau/Neubau von Küche oder Lampen durch Fachleute.

    • Reparaturen von Transportschäden und Kosten für maximal drei Monatsmieten der neuen, aber noch nicht bezogenen Wohnung.

    • Nachhilfekosten für Kinder bis 1.286 € (wenn durch Umzug nötig).

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Kosten, die nicht absetzbar sind

  • Kosten für den Umzug aus privaten Gründen (nur als haushaltsnahe Dienstleistungen möglich).

  • Maklergebühren beim Kauf einer Immobilie.

  • Kosten, die vom Arbeitgeber oder Dritten erstattet wurden.

  • Nicht belegbare Ausgaben oder Barzahlungen.

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Höhe der absetzbaren Kosten (2025)

  • Umzugskostenpauschale: 964 € (allein), 643 €/Person zusätzlich.

  • Sonderkosten und Nachweise: Ergänzend einzeln absetzbar bei Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweise

Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns: 

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