Unterhaltsleistungen
an Ex-Ehegatten
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Ab wann sind Unterhaltszahlungen absetzbar?
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Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung steuerlich absetzbar. Wichtig zu beachten:
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Zahlungen während der Trennungszeit vor der Scheidung gelten als Trennungsunterhalt und fallen unter andere steuerliche Regelungen.
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Nur Zahlungen nach dem offiziellen Scheidungsdatum können als Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner geltend gemacht werden.
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Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
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Der Unterhaltszahlende muss die Zahlungen als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen.
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Der Unterhaltsempfänger muss die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
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Beide Ex-Partner müssen dem Realsplitting zustimmen.
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Höhe der Absetzbarkeit
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Maximal können ca. 14.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
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Übersteigende Beträge können nicht steuerlich berücksichtigt werden.
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Besonderheiten
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Die Zustimmung des Empfängers zum Realsplitting muss jährlich neu eingeholt werden.
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Einmalige Abfindungszahlungen können unter bestimmten Umständen über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden.
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Durch die korrekte Angabe in der Steuererklärung können Sie von Ihren Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner steuerlich profitieren.
Haben Sie noch Fragen? Sie erreichen uns:
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