Unterhaltsleistungen
an Ex-Ehegatten
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Ab wann sind Unterhaltszahlungen absetzbar?
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung steuerlich absetzbar. Wichtig zu beachten:
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Zahlungen während der Trennungszeit vor der Scheidung gelten als Trennungsunterhalt und fallen unter andere steuerliche Regelungen.
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Nur Zahlungen nach dem offiziellen Scheidungsdatum können als Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
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Der Unterhaltszahlende muss die Zahlungen als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen.
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Der Unterhaltsempfänger muss die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
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Beide Ex-Partner müssen dem Realsplitting zustimmen.
Höhe der Absetzbarkeit
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Maximal können ca. 14.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
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Übersteigende Beträge können nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Besonderheiten
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Die Zustimmung des Empfängers zum Realsplitting muss jährlich neu eingeholt werden.
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Einmalige Abfindungszahlungen können unter bestimmten Umständen über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden.
Durch die korrekte Angabe in der Steuererklärung können Sie von Ihren Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner steuerlich profitieren.
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