Vermögenswirksame
Leistungen
Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen (VL) als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie diese selbst aufbringen oder die Arbeitgeberzuschüsse steuerlich relevant sind. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldbeträge, die regelmäßig in vermögensbildende Anlagen (z. B. Bausparverträge, Investmentfonds oder Aktien) investiert werden, oft mit Zuschuss des Arbeitgebers.
Voraussetzungen
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Die vermögenswirksamen Leistungen müssen in eine förderfähige Anlageform investiert werden, wie z. B. Bausparvertrag, Investmentfonds, Aktien, Genossenschaftsanteile oder betriebliche Altersvorsorge.
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Der Arbeitnehmer muss die VL entweder selbst zahlen oder einen steuerpflichtigen Zuschuss des Arbeitgebers erhalten, der als Arbeitslohn versteuert wird.
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Nachweise wie Verträge, Kontoauszüge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Zahlung der VL sind aufzubewahren.
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Die Kosten dürfen nicht bereits steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet oder direkt überwiesen worden sein, ohne dass sie im Arbeitslohn enthalten sind.
Absetzbare Kosten
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Eigene Beiträge: Vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Beträge zu vermögenswirksamen Leistungen, z. B. monatliche Einzahlungen in einen Bausparvertrag oder Fondssparplan.
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Steuerpflichtige Arbeitgeberzuschüsse: Wenn der Arbeitgeber VL-Zuschüsse zahlt, die im Bruttolohn enthalten und versteuert sind, können diese als Werbungskosten abgesetzt werden.
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Verwaltungsgebühren: Kosten für die Verwaltung der VL-Anlage (z. B. Depotgebühren bei Fonds), sofern sie beruflich veranlasst sind.
Kosten, die nicht absetzbar sind
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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die direkt an die Anlage überwiesen werden (z. B. ohne Versteuerung im Arbeitslohn).
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Kosten für private Vermögensanlagen, die nicht als VL-Vertrag anerkannt sind.
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Verluste aus der Anlage (z. B. Kursverluste bei Fonds oder Aktien).
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Kosten, die nicht nachweisbar sind oder nicht direkt mit der VL zusammenhängen.
Höhe der absetzbaren Kosten (2025)
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Eigene Beiträge: Bis zu 40 € pro Monat (max. 480 € pro Jahr) können üblicherweise als VL eingezahlt werden; der absetzbare Betrag entspricht den tatsächlichen Zahlungen des Arbeitnehmers.
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Arbeitgeberzuschüsse: Steuerpflichtige Zuschüsse (z. B. 20 € monatlich) können in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern sie im Arbeitslohn enthalten sind.
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Verwaltungsgebühren: Tatsächliche Kosten, anteilig nach beruflichem Zusammenhang, ohne Obergrenze.
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Gesamtobergrenze: Keine feste Obergrenze für Werbungskosten, aber die allgemeine Werbungskostenpauschale von 1.230 € wird automatisch angerechnet. Nur Beträge darüber hinaus reduzieren die Steuerlast zusätzlich.
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